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Bei allgemeinen Steuerverwaltungsakten kann eine Berichtigung jederzeit, also unbefristet, erfolgen. Bei Steuerbescheiden ist jedoch stets § 169 Abs. 1 S. 1 AO zu beachten. Demnach ist eine Änderung des Steuerverwaltungsakts nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Nach der ausdrücklichen Klarstellung in § 169 Abs. 1 S. 2 AO gilt dies auch für die Berichtigung nach § 129 AO. Dauer, Beginn und Ende der Festsetzungsfrist regeln §§ 169 Abs. 2, 170, 171 AO.