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Wie § 49 (L)VwVfG im allgemeinen Verwaltungsrecht ermächtigt § 131 AO die Finanzbehörden zum Widerruf rechtmäßiger Steuerverwaltungsakte. Wenn sogar rechtmäßige Steuerverwaltungsakte widerrufen werden können, können nach § 131 AO erst recht auch rechtswidrige Steuerverwaltungsakte widerrufen werden. Jedoch gilt nach § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 d) Hs. 2 AO diese Vorschrift wiederum nicht für Steuerbescheide und diesen gleichgestellte Bescheide.