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Das steuerverwaltungsrechtliche Pendant zu § 48 (L)VwVfG stellt § 130 AO dar. Dieser ermöglicht die Rücknahme rechtswidriger Steuerverwaltungsakte. Unbedingt zu beachten ist jedoch, dass diese Vorschrift nach § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 d) Hs. 2 AO nicht für Steuerbescheide (und diesen gleichgestellte Bescheide) gilt. Folglich können nur sonstige Steuerverwaltungsakte nach § 130 AO zurückgenommen werden. Hinsichtlich der Rücknahmevoraussetzungen gelten die gleichen Voraussetzungen wie im allgemeinen Verwaltungsrecht.