Inhaltsverzeichnis
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Sämtliche Steuerverwaltungsakte können nach Bekanntgabe und auch noch nach Eintritt der Bestandskraft aufgehoben bzw. geändert werden. Wie im allgemeinen Verwaltungsrecht kann sich auch ein Steuerverwaltungsakt in sonstiger Weise erledigen. Mangels Klausurrelevanz soll hierauf im Folgenden jedoch nicht weiter eingegangen werden. Für die Aufhebung und Änderung von Steuerverwaltungsakten kennt die AO eine Vielzahl von Vorschriften, welche im Folgenden dargestellt werden.