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Steuerrecht - a) Bekanntgabe

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Steuerrecht

a) Bekanntgabe

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Definition

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Definition: Bekanntgabe

Bekanntgabe ist die von einem Bekanntgabewillen getragene Übermittlung des Steuerverwaltungsakts an den Inhaltsadressaten.

Dies kann geschehen durch einfachen Brief (§ 122 Abs. 2 AO), Telefax, elektronisch (§ 122 Abs. 2a AO), öffentlich (§ 122 Abs. 3, Abs. 4 AO), Zustellung (§ 122 Abs. 5 AO) und neuerdings auch durch Bereitstellung zum Datenabruf (§ 122a AO).

Wird der Verwaltungsakt durch einfachen Brief bekanntgegeben, so gilt gemäß § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO die Bekanntgabe am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als erfolgt. Wenn der Verwaltungsakt tatsächlich später zugegangen ist, so ist der tatsächliche Zugangszeitpunkt maßgeblich (§ 122 Abs. 2 Hs. 2 AO). Geht der Verwaltungsakt tatsächlich früher zu, so ist dieser frühere Zeitpunkt unbeachtlich. Nach (umstrittener) Auffassung des BFH soll es sich bei der Fiktion der Bekanntgabe am dritten Tag um eine Frist i.S.v. § 108 Abs. 3 AO handeln.Z.B. BFH/NV 2014, 1186. Folglich sind nach § 108 Abs. 1 BGB die §§ 1087 bis 193 BGB anzuwenden. Dies hat zur Folge, dass der Bekanntgabetag wegen § 193 BGB nie ein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag sein kann.

Nach § 122 Abs. 1 S. 4 AO soll der Verwaltungsakt dem Bevollmächtigten (z.B. Steuerberater) bekannt gegeben werden, wenn eine schriftliche Empfangsvollmacht vorliegt.

Für die Bekanntgabe an Personenmehrheiten und Ehegatten sind § 122 Abs. 6 und Abs. 7 AO zu beachten.

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