Inhaltsverzeichnis
420
Ein Steuerverwaltungsakt ist wirksam, sobald er seinem Inhaltsadressaten bekannt gegeben wurde, soweit keine Nichtigkeitsgründe gegeben sind und solange er nicht aufgehoben, geändert oder sonst erledigt ist (vgl. § 124 AO).
420
Ein Steuerverwaltungsakt ist wirksam, sobald er seinem Inhaltsadressaten bekannt gegeben wurde, soweit keine Nichtigkeitsgründe gegeben sind und solange er nicht aufgehoben, geändert oder sonst erledigt ist (vgl. § 124 AO).
Einzelthemen für Semesterklausuren & die Zwischenprüfung
Gesamter Examensstoff in SR, ZR, Ör für das 1. & 2. Staatsexamen
Klausurtraining für das 1. Staatsexamen in SR, ZR & ÖR mit Korrektur
Übungsaufgaben & Schemata für die Wiederholung