Inhaltsverzeichnis
415
Kraft gesetzlicher Verweisung können Steuerverwaltungsakte in ihrer Bedeutung Steuerbescheiden gleichgestellt werden. Dabei handelt es sich um Freistellungsbescheide (§ 155 Abs. 1 S. 3 AO), Steuervergütungsbescheide (§ 155 Abs. 4 AO), Feststellungsbescheide (§ 181 Abs. 1 S. 1 AO), Steuermessbescheide (§ 184 Abs. 1 S. 3 AO), Zerlegungsbescheide (§§ 185, 184 Abs. 1 S. 3 AO) und Zuteilungsbescheide (§§ 190 S. 2, 185, 184 Abs. 1 S. 3 AO).
416
Besonders klausurrelevant davon ist der Feststellungsbescheid gemäß § 181 Abs. 1 S. 1 AO. Während der Steuerbescheid lediglich die Steuer bestandskräftig festsetzt, stellt der Feststellungsbescheid die Besteuerungsgrundlagen bestandskräftig fest. Nach § 199 Abs. 1 AO sind Besteuerungsgrundlagen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Steuerpflicht und die Bemessung der Steuer maßgeblich sind. Im Steuerbescheid sind die Besteuerungsgrundlagen lediglich Teil der Begründung der Festsetzung, nehmen aber an dessen Regelungswirkung nicht teil. In manchen Fällen schreibt das Gesetz aber vor, dass die Besteuerungsgrundlagen verbindlich festgestellt werden müssen (§ 179 Abs. 1 AO). Eine solche gesonderte Feststellung wird in § 180 Abs. 1 AO sowie in Einzelsteuergesetzen (z.B. § 10d Abs. 4 EStG, § 38a Abs. 4 EStG) angeordnet.
417
Die gesonderte Feststellung nach § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO hat ihren Sinn darin, dass bestimmte Besteuerungsgrundlagen für verschiedene Steuern relevant sind. Im Falle des § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 a) AO sind bestimmte Besteuerungsgrundlagen für eine Mehrzahl von Steuerpflichtigen relevant und daher gesondert und nach § 179 Abs. 2 S. 2 AO auch einheitlich festzustellen. In beiden Fällen bewirkt die einmal durchgeführte gesonderte Feststellung eine erhebliche Verfahrensvereinfachung, da nicht mehrmals – evtl. durch verschiedene Finanzämter – ein und dieselbe Besteuerungsgrundlage mehrmals geprüft werden muss. Auch werden so divergierende Entscheidungen vermieden und damit die einheitliche Rechtsanwendung gefördert. Im Falle des § 180 Abs. 1 Nr. 2 b) AO soll im Sinne der Verwaltungsökonomie dasjenige Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen feststellen, das ihnen örtlich am nächsten liegt.
418
Der Feststellungsbescheid stellt für den (späteren) Steuerbescheid einen Grundlagenbescheid i.S.v. § 171 Abs. 10 AO dar, während der Steuerbescheid als Folgebescheid nach § 182 Abs. 1 S. 1 AO fungiert.
Beispiel
Der Gewinn der ABC-KG muss nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 a) AO gesondert und einheitlich festgestellt werden. Auf Grundlage dieses Feststellungsbescheides ergeht sodann für jeden Gesellschafter ein eigener Steuerbescheid, der die Steuer aufgrund des gesondert und einheitlich festgestellten Gewinns für jeden Gesellschafter individuell festsetzt.