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Gemäß § 157 Abs. 1 S. 3 AO ist den Steuerbescheiden eine Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen. Aus dem Wortlaut „beifügen“ ist zu schließen, dass es sich bei der Rechtsbehelfsbelehrung nicht um einen integralen Bestandteil des Steuerbescheids handelt. Folglich führt ein Fehlen der Belehrung nicht zur Rechtswidrigkeit des Steuerbescheids, sondern nur zu einer Verlängerung der Einspruchsfrist auf ein Jahr (vgl. § 356 Abs. 2 AO).