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Nach § 121 Abs. 1 AO ist ein schriftlicher Steuerverwaltungsakt zu begründen, soweit dies zu seinem Verständnis erforderlich ist. Aus § 121 Abs. 2 AO ergeben sich indes Fälle, in denen ein schriftlicher Steuerverwaltungsakt keiner Begründung bedarf. Insbesondere bedarf ein Steuerbescheid gemäß § 121 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 AO keiner Begründung, soweit das Finanzamt mit dem Steuerbescheid lediglich der Steuererklärung (§§ 149, 150 AO) des Steuerpflichtigen folgt.
Beispiel
F gibt in ihrer Einkommensteuererklärung Einkünfte aus selbstständiger Arbeit als Fotomodel an. Das Finanzamt stuft diese Tätigkeit als gewerblich ein und setzt daher Einkünfte aus Gewerbebetrieb fest. Diese Entscheidung bedarf gemäß § 121 Abs. 1 AO zumindest einer knappen Begründung, weil insoweit von der Steuererklärung der F abgewichen wird. Das Fehlen der nach § 121 Abs. 1 AO notwendigen Begründung führt zwar zur Rechtswidrigkeit des Steuerbescheids, kann aber nach § 126 Abs. 1 und 2 AO geheilt werden oder nach § 127 AO unbeachtlich sein. Gemäß § 126 Abs. 3 S. 1 AO i.V.m. § 110 AO kann dem Steuerpflichtigen jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn er wegen des Fehlens einer notwendigen Begründung die rechtzeitige Anfechtung des Steuerbescheids versäumt hat.