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Ein Steuerbescheid kann neben der Steuerfestsetzung auch allgemeine Steuerverwaltungsakte enthalten, wie z.B. eine Verfügung, dass einzelne Besteuerungsgrundlagen aus Billigkeitsgründen bei der Festsetzung unberücksichtigt bleiben (§ 163 S. 1 AO) oder eine Stundungs- (§ 222 S. 1 AO) oder (Teil-)Erlassverfügung (§ 227 AO). Auch das Leistungsgebot, mit dem der Adressat des Steuerbescheids zur Zahlung aufgefordert wird (§ 254 Abs. 1 S. 1 AO), stellt einen allgemeinen Steuerverwaltungsakt dar. Außerdem gehört die sog. Anrechnungsverfügung, durch welche die Anrechnung von Steuervorauszahlungen verbindlich geregelt wird, zu den allgemeinen Steuerverwaltungsakten.BFH BStBl. 2005, 457, 460; BFH/NV 2007, 200; 2007, 1948, 1949.
Beispiel
„Festgesetzt werden: 20 000 €. Anrechnung aus Lohnsteuervorauszahlung: 15 000 €. Zu zahlen sind: 5000 €.“