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Der Steuerbescheid gibt auch die Besteuerungsgrundlagen an. Wie sich aus § 157 Abs. 2 AO ergibt, handelt es sich dabei um einen festen Bestandteil des Steuerbescheids. Besteuerungsgrundlagen sind nach der Legaldefinition des § 199 Abs. 1 AO die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Steuerpflicht und für die Bemessung der Steuer maßgebend sind. Gemeint sind die Umstände, die zur Verwirklichung eines gesetzlichen Steuertatbestands i.S.v. § 38 AO führen.
Beispiel
Der deutsche Staatsangehörige A mit Wohnsitz in München erzielt als Angestellter ein Jahresgehalt i.H.v. 100 000 €. Zu den Besteuerungsgrundlagen gehören: Wohnsitz in München, Angestelltenverhältnis, Jahresgehalt 100 000 €. Diese Umstände begründen nach § 1 Abs. 1 S. 1 EStG die subjektive und gemäß §§ 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 38a EStG die objektive Einkommensteuerpflicht. Da die Staatsangehörigkeit hierfür keine Rolle spielt, gehört sie hier nicht zu den Besteuerungsgrundlagen (anders im Fall des § 1 Abs. 2 EStG).