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Ein Steuerbescheid enthält nach § 157 Abs. 1 S. 2 AO als konstituierendes Element stets mindestens eine Steuerfestsetzung. Eine solche liegt auch dann vor, wenn eine Steuer „auf null“ festgesetzt wird. Die Festsetzung stellt den Tenor der behördlichen Entscheidung dar.
Beispiel
„Die Einkommensteuer für 2022 wird auf 126 532 € festgesetzt.“