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Der Begriff des Steuerverwaltungsakts unterscheidet sich in seinen rechtlichen Merkmalen gemäß § 118 AO nicht vom Begriff des Verwaltungsakts der Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder. Ein Verwaltungsakt wird allein dadurch zum Steuerverwaltungsakt, dass sich seine Regelungswirkung auf dem Gebiet des Steuerrechts entfaltet (vgl. §§ 1, 3 AO). Der Steuerverwaltungsakt ist die regelmäßige Handlungsform der Finanzbehörden. Für ihn gelten ausschließlich die Regelungen der AO, insbesondere die allgemeinen §§ 118–133 AO. Ein Rückgriff auf die leges generales in den Verwaltungsverfahrensgesetzen von Bund und Ländern verbietet sich.
Drei Kategorien von Steuerverwaltungsakten sind zu unterscheidenFür weitere Einteilungen vgl. Birk/Desens/Tappe Steuerrecht, Rn. 363 ff.:
• | Steuerbescheide |
• | Steuerbescheiden gleichgestellte Bescheide |
• | allgemeine Steuerverwaltungsakte |