Inhaltsverzeichnis
402
Zum Steuerverfahren gehört das außergerichtliche Verfahren der Steuerverwaltung durch die Finanzbehörden (§ 1 AO) sowie das finanzgerichtliche Verfahren bei den Finanzgerichten und dem Bundefinanzhof (§ 33 FGO).
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Zum Steuerverfahren gehört das außergerichtliche Verfahren der Steuerverwaltung durch die Finanzbehörden (§ 1 AO) sowie das finanzgerichtliche Verfahren bei den Finanzgerichten und dem Bundefinanzhof (§ 33 FGO).
Einzelthemen für Semesterklausuren & die Zwischenprüfung
Gesamter Examensstoff in SR, ZR, Ör für das 1. & 2. Staatsexamen
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