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Auch durch die Ausstattung einer deutschen Kapitalgesellschaft mit Fremdkapital eines im Ausland wohnhaften Gesellschafters lassen sich im Prinzip Steuervorteile erzielen.
Beispiel
A wohnt in Österreich und gewährt der in Deutschland sitzenden A-GmbH ein unbesichertes verzinsliches Darlehen, anstatt sie mit Eigenkapital auszustatten. Die A-GmbH kann die Zinsen als Betriebsausgaben gewinnmindernd absetzen. A muss die Zinsen dagegen nicht in Deutschland versteuern, da § 49 Abs. 1 Nr. 5 c) aa) EStG eine Steuerpflicht nur bei durch Grundbesitz gesicherten Darlehen vorsieht. Hätte A der GmbH stattdessen weiteres Eigenkapital zugeführt, so hätte sich seine Einlage entsprechend erhöht und seine daraus erzielten nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 a) EStG beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte hätten sich erhöht.
Der Gesetzgeber beschränkt diese steuergünstige Gestaltung durch die Zinsschranke in § 4h EStG bzw. § 8a KStG.