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Steuerrecht - II. Basisgesellschaften

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Steuerrecht

II. Basisgesellschaften

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Auch kann der Abschirmeffekt der Kapitalgesellschaften ausgenutzt werden, um Steuervorteile in grenzüberschreitenden Sachverhalten zu erzielen. Hierzu werden Basisgesellschaften gegründet und in die Einkommenserzielung eingebaut.

Definition

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Definition: Basisgesellschaften

Basisgesellschaften sind Kapitalgesellschaften, die keine eigene wirtschaftliches Tätigkeit betreiben, sondern in den grenzüberschreitenden Leistungsverkehr nur zu dem Zweck eingeschaltet werden, Gewinne von einem Hoch- in ein Niedrigsteuerland zu verlagern.

Beispiel

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A betreibt sein Gewerbe in Deutschland. Er gründet nun in Zürich eine Kapitalgesellschaft und bringt sämtliches Betriebsvermögen aus seinem in Deutschland betriebenen Gewerbe in diese Kapitalgesellschaft ein, die jedoch keinen eigenen Geschäftsbetrieb hat, sondern lediglich das eingebrachte Betriebsvermögen an A verpachtet, damit dieser in Deutschland weiterhin sein Gewerbe betreiben kann. Die Pachtzinsen setzt A in Deutschland gewinnmindernd als Betriebsausgaben an. Die in der Schweiz zu versteuernden Einnahmen aus Verpachtung unterliegen nur dem dort geltenden Körperschaftsteuersatz von 8,5 %.

Einer solchen Gestaltung begegnet der Gesetzgeber mit der Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7 ff. AStG. Demnach sind die Einkünfte der Basisgesellschaft dem Steuerpflichtigen in Deutschland hinzuzurechnen. In obigem Beispiel muss A daher die Pachteinnahmen der Basisgesellschaft (auch) in Deutschland als eigene Einnahmen versteuern.

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