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Steuerrecht - I. Verrechnungspreise

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Steuerrecht

I. Verrechnungspreise

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Definition

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Definition: Verrechnungspreise

Verrechnungspreise sind die Preise, die sich konzernangehörige Unternehmen untereinander für die erbrachten Leistungen berechnen.

Durch geschickte Verrechnungspreisgestaltung kann der Gewinn von einem Hoch- zu einem Niedrigsteuerland verlagert werden, ohne dass sich der Konzerngesamtgewinn dadurch ändert.Birk/Desens/Tappe Steuerrecht, Rn. 1474.

Beispiel

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Die T-AG ist ein Tochterunternehmen des in der Schweiz ansässigen Unternehmens M. In der Schweiz gilt ein Körperschaftsteuersatz von 8,5 %. M erbringt an die T-AG eine Leistung und stellt dafür 130 000 € in Rechnung. Der marktübliche Preis für diese Leistung beläuft sich auf lediglich 100 000 €.

An sich wären bei der T-AG Betriebsausgaben in Höhe von 130 000 € abzuziehen. Jedoch handelt es sich hier um eine verdeckte Gewinnausschüttung der T-AG an die M, da die M einen Vermögensvorteil erlangt, der ihren Grund im Gesellschaftsverhältnis hat. Als Betriebsausgaben sind daher nur 100 000 € anzuerkennen. In Höhe von 30 000 € handelt es sich um eine Maßnahme der Gewinnverwendung, so dass dem Gewinn der T-AG dieser Betrag zugeschrieben werden muss.

Das staatliche Instrument zur steuerlichen Korrektur der steuermindernden Verrechnungspreisgestaltung ist also das Rechtsinstitut der verdeckten Gewinnausschüttung bzw. der verdeckten Einlage. Zusätzlich enthält aber § 1 Abs. 1 AStG eine daneben anwendbare Korrekturmöglichkeit.

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