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Da nach deutschem Recht Personengesellschaften nicht selbst Subjekt der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer sind, sondern die Einkünfte der Gesellschaft den Gesellschaftern zugerechnet werden (Transparenzprinzip), ergibt sich folgendes:
Wenn in Deutschland wohnhafte Steuerpflichtige an einer ausländischen Personengesellschaft beteiligt sind, so wird jedem Gesellschafter die im Ausland unterhaltene Betriebsstätte der Gesellschaft anteilig zugerechnet. Der Fall ist also im Prinzip genauso zu behandeln, als würde ein in Deutschland wohnhafter Steuerpflichtiger eine Betriebsstätte im Ausland unterhalten.
Wenn im Ausland wohnhafte Steuerpflichtige an einer inländischen Personengesellschaft beteiligt sind, so ist die inländische Betriebsstätte der Gesellschaft den Gesellschaftern anteilig zuzurechnen, so dass davon ausgegangen wird, dass jeder von ihnen eine Betriebsstätte in Deutschland unterhält, was den Tatbestand der beschränkten Steuerpflicht nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 a) EStG erfüllt.
Erhebliche Schwierigkeiten entstehen aber dann, wenn die einschlägige ausländische Rechtsordnung die Rechtsnatur der Gesellschaft anders beurteilt als das deutsche Recht (Qualifikationskonflikt). So kann eine nach ausländischem Recht als Personengesellschaft eingeordnete Gesellschaft nach deutschem Verständnis als Kapitalgesellschaft anzusehen sein oder umgekehrt. Für Zwecke der deutschen Besteuerung kommt es hierbei nur auf die nach deutschem Recht maßgebliche Einordnung an. Es ist daher ein Typenvergleich vorzunehmen, um die rechtliche Qualität der ausländischen Gesellschaft einzuordnen. Bei unbeschränkter Haftung der Gesellschafter, Unzulässigkeit von Fremdgeschäftsführung und fehlender Übertragbarkeit der Anteile ohne Zustimmung der Gesellschafter handelt es sich nach deutschem Rechtsverständnis eindeutig um eine Personengesellschaft.Birk/Desens/Tappe Steuerrecht, Rn. 1466.
Nach deutschem Recht können sich im Übrigen nur Personen auf DBA berufen, d.h. natürliche und juristische Personen. Personengesellschaften sind daher nicht DBA-berechtigt. Das DBA ist folglich nur auf die einzelnen Gesellschafter der Personengesellschaften anzuwenden, soweit es sich bei ihnen nicht ebenfalls um Personengesellschaften handelt.Birk/Desens/Tappe Steuerrecht, Rn. 1466.