Inhaltsverzeichnis
394
Wenn nicht der im Inland wohnhafte Steuerpflichtige im Ausland Einkünfte erzielt, sondern eine Kapitalgesellschaft, an welcher er beteiligt ist, so sind die Gewinne der Kapitalgesellschaft nur dann im Inland steuerpflichtig, wenn sie ausgeschüttet werden (Abschirmwirkung der Kapitalgesellschaft).
Wenn eine ausländische Kapitalgesellschaft in Deutschland Einkünfte erzielt, so sind diese nur dann (beschränkt) steuerpflichtig, wenn die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 49 EStG erfüllt sind, also insbesondere dann, wenn die ausländische Kapitalgesellschaft im Inland eine Betriebsstätte unterhält (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 a) EStG).
Wenn ein im Ausland wohnhafter Steuerpflichtiger Einkünfte aus einer im Inland ansässigen Kapitalgesellschaft bezieht, so unterliegt er der beschränkten Steuerpflicht nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 a) EStG. Dies gilt entsprechend für eine im Ausland ansässige Kapitalgesellschaft, die Dividenden aus einer im Inland ansässigen Kapitalgesellschaft erhält, wobei diese nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 a) EStG beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte nach § 8b Abs. 5 KStG zu 95 % steuerfrei sind.