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Hat der Steuerpflichtige eine Betriebsstätte (§ 12 AO) oder einen ständigen Vertreter (§ 13 AO) im Inland, so kommen inländische Einkünfte i.S.v. § 49 Abs. 1 Nr. 2 a) EStG in Frage.
Beispiel
A hat seinen Wohnsitz in Österreich und eine Betriebsstätte in Deutschland. Er beliefert von seiner deutschen Betriebsstätte aus Abnehmer in Deutschland und Österreich.
Das Welteinkommensprinzip führt nicht zur Steuerpflicht des A in Deutschland, da er hier keinen Wohnsitz hat. Jedoch ist das Quellenprinzip hier einschlägig, denn aufgrund seiner Betriebsstäte in Deutschland liegt hier die Einkunftsquelle, so dass inländische Einkünfte i.S.v. § 49 Abs. 1 Nr. 2 a) EStG gegeben sind. Da auch in Österreich das Welteinkommensprinzip gilt und A dort seinen Wohnsitz hat, muss er die in Deutschland steuerpflichtigen Einkünfte auch in Österreich versteuern. Die Vermeidung dieser Doppelbesteuerung erfolgt durch das zwischen Deutschland und Österreich abgeschlossene DBA. Der Begriff der Betriebsstätte ist in diesem Fall nicht § 12 AO, sondern dem DBA als lex speciales zu entnehmen.