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Beim Direktgeschäft hat der Steuerpflichtige nur in einem Staat eine Betriebsstätte (§ 12 AO) und erbringt von dort aus grenzüberschreitende Leistungen.
Beispiel
A hat seinen Wohnsitz und seine Betriebsstätte in Deutschland und beliefert von dort aus Abnehmer in Österreich mit Waren.
In diesem Fall hat A schon wegen seines Wohnsitzes sämtliche Einkünfte in Deutschland zu versteuern. Die Einkunftsquelle ist der Betrieb des A in Deutschland, so dass eine beschränkte Steuerpflicht in Österreich nicht in Frage kommt.
Ohne Betriebsstätte (§ 12 AO) bzw. ständigem Vertreter (§ 13 AO) in Deutschland kommt eine (beschränkte) Steuerpflicht nur in den Sonderfällen des § 49 Abs. Nr. 2 d) EStG in Frage.