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Staaten können aber auch durch völkerrechtliche Verträge vereinbaren, in welchen Fällen welchem Staat die jeweils entstandene Steuer zusteht (Doppelbesteuerungsabkommen). In solchen DBA können die beteiligten Staaten zwischen Anrechnungs- und Freistellungsmethode wählen. Im Falle der Anrechnungsmethode sind gemäß § 34c Abs. 6 S. 2–6 EStG die Regelungen in § 34c Abs. 1–3 EStG entsprechend anzuwenden. Im Falle der Freistellungsmethode sieht § 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG zur Wahrung des objektiven Nettoprinzips einen Progressionsvorbehalt und damit eine Berücksichtigung der wegen des DBA nicht einbezogenen Einkünfte bei der Bestimmung der Tarifhöhe vor.