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Ein Staat kann zunächst in seinem nationalen Steuerrecht eine Regelung vorsehen, durch welche eine zunächst eingetretene Doppelbesteuerung rückgängig gemacht oder abgemildert wird. In Deutschland gibt es hierfür die Regelung des § 34c EStG. Gemäß § 34c Abs. 1 EStG kann eine Anrechnung der ausländischen Steuer durchgeführt werden (Anrechnungsmethode). Sind alle Voraussetzungen der Anrechnung erfüllt, kann stattdessen aber gemäß § 34c Abs. 2 EStG auch ein Abzug der ausländischen Steuer bei der Ermittlung der Einkünfte erfolgen, was sich insbesondere dann empfiehlt, wenn eine Vermeidung der Doppelbesteuerung durch Anrechnung daran scheitert, dass im Inland Verluste erzielt wurden. Die Anwendung des § 34c EStG ist jedoch subsidiär gegenüber der Anwendung von bilateralen Maßnahmen (vgl. § 34c Abs. 6 EStG).