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Der Auf die Bemessungsgrundlage anzuwendende Steuersatz beträgt nach § 12 Abs. 1 UStG grundsätzlich 19 %, ausnahmsweise gemäß § 12 Abs. 2 UStG 7 %. Hierzu zählt auch die infolge der Corona-Pandemie eingeführte Privilegierung von Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (ohne Getränkeabgabe), die zwischen dem 30.6.2020 und dem 1.1.2023 ausgeführt werden (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG).