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Die Bemessungsgrundlage ist nach § 10 Abs. 1 S. 1 UStG das Entgelt. Unerheblich ist grundsätzlich, ob das Entgelt dem objektiven Marktwert entspricht. Ausnahmsweise ist jedoch nach § 10 Abs. 5, Abs. 4 UStG von der sog. Mindestbemessungsgrundlage auszugehen.