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Expertentipp
Regelmäßig keine Klausurrelevanz.
Die Einfuhr nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG meint den Import von Waren aus Ländern, die nicht zur Europäischen Union gehören (Drittländer). Hier kommt es nicht auf die Unternehmereigenschaft an, so dass auch Privatpersonen, die den Tatbestand verwirklichen, steuerpflichtig sein können. Die Besteuerung regelt § 21 UStG.