Inhaltsverzeichnis
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Der Ort der sonstigen Leistung richtet sich grundsätzlich nach § 3a Abs. 1 und Abs. 2 UStG, wobei die Sonderregeln in § 3a Abs. 3–8, §§ 3b ff. UStG vorrangig zu beachten sind.
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Nach der Grundregel in § 3a Abs. 1 und Abs. 2 UStG ist zu unterscheiden:
• | Ist Empfänger der sonstigen Leistung ein Unternehmer, so liegt der Ort der sonstigen Leistung gemäß § 3a Abs. 2 UStG beim Empfänger (Bestimmungslandprinzip). |
• | Ist Empfänger der sonstigen Leistung ein Verbraucher, so liegt der Ort der sonstigen Leistung gemäß § 3a Abs. 1 UStG beim leistenden Unternehmer (Ursprungslandprinzip). |
Beispiel
Der selbstständige Programmierer U mit Sitz in München reist nach Salzburg, um für den dort ansässigen Unternehmer X dessen Mitarbeiter im Umgang mit einer neuen Betriebssoftware zu schulen. Es gilt grundsätzlich das Bestimmungslandprinzip des § 3a Abs. 2 UStG, so dass Ort der erbrachten Leistung Salzburg ist. Die Sonderregeln des § 3a Abs. 3 Nr. 3a) UStG (unterrichtende Tätigkeit) oder § 3a Abs. 4 S. 2 Nr. 3 UStG (technische Beratung) kommen zwar thematisch in Betracht. Beide setzen jedoch voraus, dass Leistungsempfänger nicht ein Unternehmer ist. Es verbleibt daher bei der Grundregel des § 3a Abs. 2 UStG.