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Steuerrecht - a) Ort der Lieferung

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Steuerrecht

a) Ort der Lieferung

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Der Ort der Lieferung richtet sich gemäß § 3 Abs. 5a UStG grundsätzlich nach §§ 3 Abs. 6–8 UStG, wobei die Sonderregelungen in §§ 3c, 3e, 3f, 3g UStG vorrangig zu beachten sind.

Hier sind zwei Fälle zu unterscheiden:

Expertentipp

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Lesen Sie sich unbedingt die gesetzlichen Bestimmungen durch. Viele Fälle lassen sich mit dem bloßen Wortlaut des Gesetzes ohne weiteres Fachwissen lösen.

Der Leistungsgegenstand wird nicht befördert oder versendet: Der Ort der Lieferung wird gemäß § 3 Abs. 7 UStG bestimmt. Maßgeblich ist die tatsächliche Verschaffung der Verfügungsmacht über den Leistungsgegenstand.

Der Leistungsgegenstand wird befördert oder versendet: Der Ort der Lieferung wird gemäß § 3 Abs. 6, Abs. 8, §§ 3c, 3e, 3f, 3g UStG bestimmt. Für den Ort der Lieferung kommt es dann nicht auf die tatsächliche Verschaffung der Verfügungsmacht an.

Beispiel

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Händler A (Sitz in München) übergibt die Ware in München an den Spediteur S zum Transport an den Empfänger B in Warschau. Die Lieferung wird nach § 3 Abs. 6 S. 1 UStG in München ausgeführt, weil dort die Versendung beginnt.

Beispiel

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Händler A (Sitz in München) veräußert ein in Stuttgart gelegenes Grundstück an den in Madrid ansässigen B. Hier erfolgt keine Beförderung oder Versendung, so dass der Ort der Lieferung gemäß § 3 Abs. 7 S. 1 UStG in Stuttgart ist.

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Das häufig sehr komplizierte Reihengeschäft, bei dem mehrere Unternehmer über ein und denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte abschließen, ist mit § 3 Abs. 6a S. 1 und S. 5, § 3 Abs. 7 S. 2 UStG zu lösen.Vgl. illustrativ Birk/Desens/Tappe Steuerrecht, Rn. 1659 mit Beispiel.

Ein Reihengeschäft liegt nach § 3 Abs. 6a S. 1 UStG vor, wenn mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte abgeschlossen haben und der Gegenstand vom ersten Unternehmer (aus Zeit- und Kostenersparnis) direkt an den letzten Abnehmer gelangt. Mit dieser einen Auslieferung werden alle Umsatzgeschäfte zwischen den Unternehmern erfüllt, so dass durch einen Liefervorgang mehrere Lieferungen in der Leistungskette ausgelöst werden.   

Beispiel

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K bestellt bei U1 eine Maschine, die dieser aber nicht vorrätig hat. U1 bestellt die Maschine daher beim Großhändler U2, der sie wiederum vom Hersteller U3 bestellt. Um Zeit und Kosten zu sparen liefert U3 die Maschine im Einverständnis mit U2 und U1 direkt an K aus. Es handelt sich um ein Reihengeschäft i.S.v. § 3 Abs. 6a S. 1 UStG. Es liegen drei Lieferungen vor: U3 an U2, U2 an U1 und U1 an K. Durch die Auslieferung der Maschine von U3 an K werden alle drei Lieferungen gleichzeitig ausgeführt.

Als Rechtsfolge ordnet § 3 Abs. 6a S. 1 UStG an, dass nur eine Beförderungs- bzw. Versendungslieferung (bewegte Lieferung) vorliegt. Im Übrigen handelt es sich um ruhende Lieferungen. Der Ort der bewegten Lieferung richtet sich nach § 3 Abs. 6 S. 1 UStG. Der Ort der ruhenden Lieferung richtet sich beim Reihengeschäft nach § 3 Abs. 7 S. 2 UStG.

Zunächst muss ermittelt werden, welche Lieferung bewegt ist. Maßgeblich dafür, in welcher Leistungsbeziehung die bewegte Lieferung liegt, ist die Person, welche die Beförderung bzw. Versendung veranlasst.

Beispiel

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K in München bestellt bei U1 in Hamburg einen Bagger. U1 hat diesen nicht vorrätig und bestellt ihn seinerseits beim Hersteller U2 in Salzburg. Dieser beauftragt eine Spedition damit, den Bagger dem K in München auszuliefern.

Da U2 die Versendung veranlasst, ist seine Lieferung an U1 die bewegte Lieferung. Diese gilt nach § 3 Abs. 6 S. 1 UStG an dem Ort als ausgeführt, an dem sie beginnt, d.h. hier in Salzburg. Die Lieferung U2 an U1 ist damit nicht in Deutschland steuerbar, da keine Lieferung im Inland stattfindet. Die Lieferung U1 an K ist die unbewegte Lieferung. Sie folgt in der Lieferkette der bewegten Lieferung nach, so dass für den Ort § 3 Abs. 7 S. 2 Nr. 2 UStG maßgeblich ist. Demnach erfolgt die Lieferung von U1 an K in München und ist somit steuerbar.

Beispiel

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K in München bestellt bei U1 in Hamburg einen Bagger. U1 hat diesen nicht vorrätig und bestellt ihn seinerseits beim Hersteller U2 in Salzburg. Nun beauftragt K eine Spedition damit, den Bagger bei U2 in Salzburg abzuholen und nach München zu transportieren.

Da nun K die Beförderung veranlasst hat, wird die bewegte Lieferung dem Verhältnis U1 – K zugeordnet. Nach § 3 Abs. 6 S. 1 UStG ist für den Leistungsort wiederum der Beginn der Beförderung maßgeblich. Demnach ist Leistungsort auch hier Salzburg, so dass im Verhältnis U1 – K keine steuerbare Lieferung vorliegt. Die (in der Lieferkette vorangehende) unbewegte Lieferung zwischen U2 an U1 findet nach § 3 Abs. 7 S. 2 Nr. 1 UStG ebenfalls in Salzburg statt, weil sie dort beginnt. Daher liegt auch insoweit keine in Deutschland umsatzsteuerbare Leistung vor.

Beispiel

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K in München bestellt bei U1 in Hamburg einen Bagger. U1 hat diesen nicht vorrätig und bestellt ihn seinerseits beim Hersteller U2 in Salzburg. Nun beauftragt U1 eine Spedition damit, den Bagger bei U2 in Salzburg abzuholen und nach München zu transportieren.

Für diesen Fall, indem ein mittlerer Unternehmer die Beförderung oder Versendung veranlasst, wird nach § 3 Abs. 6a S. 4 UStG widerleglich vermutet, dass er die Lieferung an ihn veranlasst hat. Demnach ist hier davon auszugehen, dass die bewegte Lieferung von U2 an U1 erfolgt. Demnach liegt nach § 3 Abs. 6 S. 1 UStG wiederum keine umsatzsteuerbare Leistung vor, da als Ort der Lieferung Salzburg anzusehen ist. Für die in der Lieferkette nachfolgende unbewegte Lieferung des U1 an K ist wegen § 3 Abs. 7 S. 2 Nr. 2 UStG München als Ort der Lieferung anzusehen. Insoweit liegt eine Lieferung im Inland und damit eine umsatzsteuerbare Lieferung vor.

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