Inhaltsverzeichnis
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Die Leistung muss der Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens ausführen. Gemäß § 2 Abs. 1 S. 2 UStG umfasst das Unternehmen die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers.
Hinweis
Es ist daher umsatzsteuerrechtlich völlig unmöglich, dass ein Unternehmer mehrere Unternehmen hat.
Beispiel
A ist selbstständiger Architekt und er vermietet nebenbei eine Eigentumswohnung. Sowohl seine Architektentätigkeit als auch seine Vermietertätigkeit werden im Rahmen ein und desselben Unternehmens vollzogen.
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Zum Unternehmen gehört lediglich diejenige Tätigkeit nicht, hinsichtlich derer nicht die Voraussetzungen einer Unternehmertätigkeit nach § 2 Abs. 1 UStG erfüllt sind.
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Expertentipp
Die Formulierung des § 2 Abs. 1 S. 2 UStG („die gesamte berufliche Tätigkeit“) ist insoweit etwas missverständlich.
Beispiel
A ist Beamter und vermietet eine Wohnung. Als Vermieter ist er Unternehmer i.S.v. § 2 Abs. 1 UStG. Seine Tätigkeit als Beamter fällt aber nicht in den Rahmen des Unternehmens. Denn diese Tätigkeit übt er eben nicht als Unternehmer aus, so dass sie nicht zur gesamten beruflichen Tätigkeit „des Unternehmers“ gehört.