Inhaltsverzeichnis
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Die Leistung muss von einem Unternehmer erbracht worden sein.
Definition
Definition: Unternehmer
Unternehmer ist gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 UStG, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt.
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Expertentipp
Hier gibt es wichtige Unterschiede zum einkommensteuerrechtlichen Gewerbebetrieb!
Unternehmer kann eine natürliche oder eine juristische Person oder auch eine Personengesellschaft sein, unerheblich ob diese rechtsfähig ist oder nicht.
Unternehmer kann auch sein, wer ohne Gewinnerzielungsabsicht handelt, vgl. § 2 Abs. 1 S. 3 UStG. Erforderlich ist aber eine Einnahmeerzielungsabsicht („zur Erzielung von Einnahmen“).
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Nach § 2 Abs. 1 S. 3 UStG kommt es neben der Selbständigkeit entscheidend auf die Nachhaltigkeit an. Dadurch soll die gelegentliche private Einnahmeerzielung aus der Umsatzsteuerbarkeit ausscheiden.
Definition
Definition: Nachhaltig
Nachhaltig ist eine Tätigkeit, wenn gleichartige Handlungen unter Ausnutzung derselben Gelegenheit mehrfach vorgenommen werden, eine Dauerleistung erbracht, eine einmalige Handlung mit Widerholungsabsicht vorgenommen wird oder wenn es sich um eine typische berufliche oder gewerbliche Tätigkeit handelt.
Beispiel
A vermietet eine Wohnung an B. Umsatzsteuerlich ist A Unternehmer, da A selbstständig, d.h. weisungsunabhängig, und nachhaltig, d.h. planmäßig und auf Dauer angelegt, eine sonstige Leistung an B erbringt. Die Vermietung stellt daher eine umsatzsteuerbare sonstige Leistung i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG dar.
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Entscheidend für das Vorliegen der Unternehmereigenschaft ist das Gesamtbild der Verhältnisse im Einzelfall („offener Typusbegriff“). Die Regelung des § 2 Abs. 2 UStG grenzt negativ ab, wer nicht Unternehmer ist. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG ist eine Person auch dann nicht Unternehmer, wenn sie Teil einer umsatzsteuerlichen Organschaft ist. Dann liegt insgesamt nur ein Unternehmen vor und zwar das des Organträgers, vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 3 UStG.
Auch der Kleinunternehmen i.S.v. § 19 UStG ist Unternehmer i.S.v. § 2 Abs. 1 UStG. §§ 2a, 2b UStG enthalten Sondervorschriften über den Fahrzeuglieferer und juristische Personen des öffentlichen Rechts.
Expertentipp
Achtung, Grundlagenfehler!
Keinesfalls darf ohne weiteres der Mitunternehmer i.S.v. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG als Unternehmer i.S.v. § 2 UStG angesehen werden. Der einkommensteuerliche Mitunternehmer ist ein solcher kraft seines Gesellschaftsverhältnisses. Dieses ist für § 2 UStG aber völlig unerheblich. Im Umsatzsteuerrecht kommt vielmehr die Gesellschaft als solche und nicht der einzelne Gesellschafter als Unternehmer i.S.v. § 2 UStG in Frage.
Eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist Unternehmer, wenn sie eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, die sich aus ihrer Gesamtbetätigung heraushebt. Handelt sie dabei auf privatrechtlicher Grundlage durch Vertrag, kommt es für ihre Unternehmereigenschaft auf weitere Voraussetzungen nicht an. Übt sie ihre Tätigkeit auf öffentlich-rechtlicher Grundlage aus (z.B. durch Verwaltungsakt), ist sie Unternehmer, wenn eine Behandlung als Nichtunternehmer zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde.