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Steuerrecht - e) Unentgeltliche Wertabgaben

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Steuerrecht

e) Unentgeltliche Wertabgaben

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Das Gesetz stellt unentgeltliche Wertabgaben Lieferungen und sonstigen Leistungen gleich.

Definition

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Definition: unentgeltliche Wertabgaben

Vereinfacht gesagt sind unentgeltliche Wertabgaben Vorgänge, bei denen Gegenstände oder Leistungen des Unternehmens für Zwecke außerhalb des Unternehmens genutzt werden.

Der Sinn und Zweck dieser Gleichstellung ist in engem Zusammenhang mit dem Vorsteuerabzug nach § 15 UStG zu sehen. So ist der Unternehmer bereits bei Bezug einer Leistung für sein Unternehmen berechtigt, die ihm in diesem Zusammenhang in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend zu machen. Bezieht der Unternehmer dagegen eine Leistung für seine privaten Zwecke, so steht ihm das Vorsteuerabzugsrecht nicht zu. Durch die Gleichstellung unentgeltlicher Wertabgaben mit Lieferungen und sonstigen Leistungen wird indirekt ein Vorsteuerabzug rückgängig gemacht, den der Unternehmer bei Bezug einer Leistung für sein Unternehmen zunächst berechtigt geltend gemacht hat, der sich jedoch im Nachhinein als unberechtigt herausstellt, weil der Unternehmer die Leistung dann doch nicht für sein Unternehmen nutzt. Das Gesetz regelt diese Fälle in § 3 Abs. 1b UStG und § 3 Abs. 9a UStG.

Beispiel

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Autohändler A schenkt seiner Frau F einen Porsche, den er zuvor beim Hersteller P zum Verkauf in seinem Autohaus erworben hatte. Die ihm dabei in Rechnung gestellte Umsatzsteuer hatte er als Vorsteuer abgezogen (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG). Gemäß § 3 Abs. 1 UStG hat A an F mit der Schenkung eine Lieferung ausgeführt, da F die Verfügungsmacht über den Porsche erlangt hat. Es fehlt jedoch an der Entgeltlichkeit, so dass der Vorgang an sich nicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar ist. Die Regelung des § 3 Abs. 1b Nr. 1 UStG stellt den Vorgang jedoch einer Lieferung gegen Entgelt gleich. Damit treten die gleichen Rechtsfolgen ein, wie wenn A den Porsche von vornherein für F gekauft hätte. A muss für die Schenkung Umsatzsteuer entrichten, so dass sein Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG wirtschaftlich gesehen rückgängig gemacht wird.

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