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Soweit ein Verein zur Erfüllung seiner den Gesamtbelangen sämtlicher Mitglieder dienenden satzungsgemäßen Gemeinschaftszwecke tätig wird und dafür echte Mitgliedsbeiträge erhebt, die dazu bestimmt sind, ihm die Erfüllung dieser Aufgaben zu ermöglichen, fehlt es an einem Leistungsaustausch mit dem einzelnen Mitglied. Erbringt der Verein dagegen Leistungen, die den Sonderbelangen der einzelnen Mitgliedern dient, und erhebt er dafür Beträge entsprechend der tatsächlichen oder vermuteten Inanspruchnahme seiner Tätigkeit, liegt ein Leistungsaustausch vor.UStAE 1.4 Abs. 1. Echte Mitgliedsbeiträge setzen voraus, dass die Beträge für alle Mitglieder gleich hoch sind oder nach einem für alle Mitglieder geltenden Bemessungsmaßstab gleichmäßig errechnet werden.BFH vom 8.9.1994 BStBl II, S. 957.
Bei Gesellschaften stellen Gewinnbeteiligungen der Gesellschafter kein Entgelt für die von den Gesellschaftern an die Gesellschaft erbrachte Dienste dar. Anders kann dies aber bei einem gewinnunabhängigen Sonderentgelt sein.