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Soweit lediglich Schadensersatz gezahlt wird, handelt es sich nicht um eine Gegenleistung.
Beispiel
U liefert an V einen Pkw zum Preis von 100 000 € zzgl. Umsatzsteuer i.H.v. 19 000 €. K zahlt trotz Fälligkeit den Kaufpreis zunächst nicht. Es fallen Verzugszinsen i.H.v. 1000 € an. Schließlich überweist K den Kaufpreis und die Verzugszinsen an U. Hier liegt nur ein Entgelt i.H.v. 100 000 € vor. Die Verzugszinsen sind nach §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286, 288 BGB pauschalierter Schadensersatz und gehören nicht zum Entgelt. Entsprechendes würde gelten, wenn U und K eine Vertragsstrafe bei nicht rechtzeitiger Leistung vereinbart hätten.
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Ein Leistungsaustausch ist jedoch dann gegeben, wenn der Geschädigte im Auftrag des Schädigers einen ihm zugefügten Schaden selbst beseitigt.
Beispiel
U betreibt eine Werkstatt. V beschädigt schuldhaft den privaten Pkw des U und verursacht dadurch einen Schaden i.H.v. 1000 € (marktübliche Reparaturkosten). V beauftragt U den Schaden in seiner Werkstatt selbst zu reparieren und zahlt ihm dafür 1000 € zzgl. 190 € Umsatzsteuer. Hier ist der Schadensersatz, der nach § 249 Abs. 2 S. 2 BGB auch die Umsatzsteuer umfasst, zugleich Entgelt für die Reparaturleistung, die gemäß § 249 Abs. 1 BGB dem V oblegen hat.
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Im Rahmen vertraglicher Beziehung fällt die Abgrenzung zwischen echtem Schadensersatz und dem entgeltlichen Leistungsaustausch oft schwer.
Beispiel
A vereinbart mit dem Musiker B, dass dieser auf der Hochzeit des A spielt und dafür 500 € erhält. A sagt die Hochzeit jedoch kurzfristig ab. A muss dem B nach § 326 Abs. 2 BGB dennoch das vereinbarte Honorar zahlen. Diese Zahlung stellt echten Schadensersatz dar, da ihr keine Leistung zugrunde liegt. Die bloße Leistungsbereitschaft des B stellt hier keinen wirtschaftlichen Vorteil dar, da die Hochzeit abgesagt wurde und A damit deshalb nichts anfangen kann. Ähnlich verhält es sich bei vertraglich vereinbarten Entschädigungen für die Absage der Leistung, insbesondere auch bei Stornogebühren.
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Wird ein Vertrag im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst und dafür eine Entschädigung gezahlt, so ist die Entschädigung kein echter Schadensersatz sondern Entgelt für den Verzicht auf die weitere Ausübung vertraglicher Rechte und damit ein wirtschaftlicher Vorteil.Mutschler/Scheel Umsatzsteuer, S. 17.