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Die Gegenleistung muss nicht in Geld bestehen. Als Gegenleistung kann auch die Hingabe von Sachen oder die Erbringung einer Dienstleistung vereinbart werden. In solchen Fällen handelt es sich nach § 3 Abs. 12 UStG um einen Tausch bzw. tauschähnlichen Umsatz. In solchen Fällen stellt freilich immer die Gegenleistung selbst auch eine steuerbare Leistung dar.
Beispiel
U liefert dem V einen Pkw. V saniert im Gegenzug die Wohnung des U. Hier handelt es sich um einen tauschähnlichen Umsatz. Es liegen zwei Leistungen vor, für welche die jeweils andere die Gegenleistung darstellt. Demnach erfüllen beide Vorgänge den Begriff der umsatzsteuerbaren Leistung i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG.