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Keine Weiterlieferung des Bestellers an den Grundstückseigentümer liegt auch dann vor, wenn das wirtschaftliche Eigentum an dem Gebäude beim Besteller verbleibt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Gebäudes nicht länger ist als die Laufzeit des Miet-/Pachtvertrages.