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Bei einem sog. Scheinbestandteil i.S.v. § 95 BGB erlangt der Besteller nicht nur das wirtschaftliche, sondern auch das zivilrechtliche Eigentum an dem Gebäude.
Beispiel
E ist Eigentümer eines Grundstücks, das er für 10 Jahre an den Unternehmer B vermietet. B lässt auf dem Grundstück durch den Unternehmer U eine Lagerhalle für Zwecke seines Unternehmens errichten. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der Lagerhalle beträgt 15 Jahre. E und B vereinbaren, dass B die Halle nach Ablauf der Mietzeit abreißt. U leistet an B (Werklieferung, § 3 Abs. 4 UStG). B kann gemäß § 15 UStG die ihm von U in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen. B liefert die Lagerhalle nicht weiter an E und ist wegen § 95 Abs. 1 BGB rechtlicher Eigentümer der Halle.