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Steuerrecht - (1) sofortige Weiterlieferung

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Steuerrecht

(1) sofortige Weiterlieferung

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Vereinbart der Grundstückseigentümer (Vermieter/Verpächter) mit dem Besteller (Bauherrn, Mieter/Pächter), dass sich das Miet-/Pachtverhältnis nunmehr auch auf das neu errichtete Gebäude erstreckt, so liegt in dieser Vereinbarung eine sofortige Weiterlieferung des Gebäudes vom Besteller an den Grundstückseigentümer. Dieser Vorgang ist steuerbar, wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG vorliegen. Die demnach erforderliche Entgeltlichkeit des Vorgangs kann durch eine (anteilige) Übernahme der Baukosten durch den Grundstückseigentümer begründet sein. Auch eine Verrechnung mit den laufenden Miet-/Pachtzinszahlungen ist denkbar.

Beispiel

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E ist Eigentümer eines Grundstücks, das er für 15 Jahre an den Unternehmer B vermietet. B lässt auf dem Grundstück durch den Unternehmer U eine Lagerhalle für Zwecke seines Unternehmens errichten. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der Lagerhalle beträgt 30 Jahre. E und B vereinbaren, dass E dem B die Kosten für die Errichtung der Lagerhalle ersetzt. Für die Nutzung der Halle zahlt B an E eine angemessene Miete. U leistet an B (Werklieferung, § 3 Abs. 4 UStG). B kann gemäß § 15 UStG die ihm von U in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen. B liefert die Lagerhalle bereits im Zeitpunkt ihrer Fertigstellung an E weiter. E wird daher nicht nur nach §§ 946, 94 BGB sachenrechtlicher Eigentümer der Lagerhalle. Er erhält auch die Verfügungsmacht i.S.v. § 3 Abs. 1 UStG (wirtschaftliches Eigentum, § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO). Die Entgeltlichkeit dieser Weiterlieferung des B an E begründet sich dadurch, dass E dem B die Baukosten ersetzt. Eine Steuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 9 a) UStG greift nicht ein, weil die Lieferung des B an E nicht unter § 1 GrEStG fällt. E kann die ihm von B für die Weiterlieferung in Rechnung gestellte Umsatzsteuer unter den Voraussetzungen des § 15 UStG als Vorsteuer abziehen. Dazu muss E für die Vermietung der Lagerhalle an B nach § 9 Abs. 2 S. 1 UStG auf die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 12 S. 1 a) UStG verzichten.

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