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Errichtet ein Bauunternehmer (§ 2 Abs. 1 S. 1 UStG) ein Gebäude, so ist Leistungsempfänger dieser Werklieferung (§ 3 Abs. 4 UStG) derjenige, dem die Verfügungsmacht an dem Gebäude verschafft wird (§ 3 Abs. 1 UStG). Unerheblich sind dabei die Eigentumsverhältnisse. Leistungsempfänger ist der Besteller, welcher den der Werklieferung zugrundeliegenden Auftrag im eigenen Namen erteilt hat und damit Vertragspartner des Bauunternehmers geworden ist. Mit der Übergabe des Gebäudes erlangt der Besteller die Verfügungsmacht (§ 3 Abs. 1 UStG).