Inhaltsverzeichnis
348
Expertentipp
Zur Vertiefung!
Wird auf einem Grundstück ein Gebäude errichtet, so steht dieses nach §§ 946, 94 BGB im zivilrechtlichen Eigentum desjenigen, dem das Grundstück gehört. Dies gilt nach § 95 BGB dann nicht, wenn es sich bei dem Gebäude um einen Scheinbestandteil handelt. Wird das Gebäude nach § 95 Abs. 1 BGB nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grundstück verbunden, so ist der Bauherr nicht nur wirtschaftlicher Eigentümer des Gebäudes (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO). Ihm gehört das Gebäude auch in zivilrechtlicher Hinsicht. Die Absicht einer bloß vorübergehenden Verbindung des Gebäudes mit dem Grund und Boden ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Bauherr das Grundstück gemietet/gepachtet hat und in dem Miet-/Pachtvertrag mit dem Grundstückseigentümer vereinbart hat, dass das Bauwerk mit Beendigung des Vertragsverhältnisses wieder von dem Grundstück entfernt werden soll.