Inhaltsverzeichnis
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Hinweis
Die Einordnung eines Vorgangs als Lieferung oder sonstige Leistung kann nicht offengelassen werden, da sich hieraus insbesondere für die Bestimmung des Leistungsorts nach §§ 3 ff. UStG erhebliche Konsequenzen ergeben.
343
Wenn eine wirtschaftlich einheitliche Leistung Elemente einer Lieferung und Elemente einer sonstigen Leistung enthält, darf keine Aufspaltung erfolgen. Es kommt auf den qualitativen Schwerpunkt an.
Beispiel
U repariert den Wagen des V und baut dabei mehrere extra dafür zugekaufte Ersatzteile ein. Die Reparaturarbeit als solche stellt eine sonstige Leistung dar. Dabei werden dem U von V jedoch auch Ersatzteile geliefert, da V die Verfügungsgewalt an diesen erhält. Es handelt sich jedoch insgesamt um eine sonstige Leistung, da die Reparaturarbeit dem Geschäft sein wesentliches Gepräge gibt und damit den Schwerpunkt bildet.
344
Wenn zwar ein körperlicher Gegenstand geliefert wird, dieser aber lediglich die Nutzung einer sonstigen Leistung ermöglichen soll, so handelt es sich nicht um eine Lieferung, sondern um eine sonstige Leistung.
Beispiel
Verkauf von Eintrittskarten, Fahrscheinen, Flugtickets, SIM- oder Telefonkarten
345
Gleiches gilt bei der Lieferung von Gegenständen, die lediglich eine geistige Leistung verkörpern.
Beispiel
Überlassung von Manuskripten, Bau- oder Konstruktionsplänen, Gutachten
346
Beim Verkauf von auf Datenträgern verkörperter Software, die individuell für den Abnehmer entwickelt wurde, handelt es sich um eine sonstige Leistung, bei auf Datenträgern verkörperter Standardsoftware dagegen um eine Lieferung.
347
Wird Bargeld gewechselt oder in eine Fremdwährung umgetauscht, liegt nicht etwa die Lieferung von Bargeld, sondern eine sonstige Leistung vor, die darin besteht, dem Empfänger die Möglichkeit einzuräumen, die in dem hingegebenen Bargeld verkörperte Kaufkraft zu nutzen.UStAE 3.5. Abs. 3 Nr. 17.