Inhaltsverzeichnis

Steuerrecht - f) Abgrenzung zwischen Lieferung und sonstiger Leistung

ZU DEN KURSEN!

Steuerrecht

f) Abgrenzung zwischen Lieferung und sonstiger Leistung

Inhaltsverzeichnis

342

Hinweis

Hier klicken zum Ausklappen

Die Einordnung eines Vorgangs als Lieferung oder sonstige Leistung kann nicht offengelassen werden, da sich hieraus insbesondere für die Bestimmung des Leistungsorts nach §§ 3 ff. UStG erhebliche Konsequenzen ergeben.

343

Wenn eine wirtschaftlich einheitliche Leistung Elemente einer Lieferung und Elemente einer sonstigen Leistung enthält, darf keine Aufspaltung erfolgen. Es kommt auf den qualitativen Schwerpunkt an.

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen

U repariert den Wagen des V und baut dabei mehrere extra dafür zugekaufte Ersatzteile ein. Die Reparaturarbeit als solche stellt eine sonstige Leistung dar. Dabei werden dem U von V jedoch auch Ersatzteile geliefert, da V die Verfügungsgewalt an diesen erhält. Es handelt sich jedoch insgesamt um eine sonstige Leistung, da die Reparaturarbeit dem Geschäft sein wesentliches Gepräge gibt und damit den Schwerpunkt bildet.

344

Wenn zwar ein körperlicher Gegenstand geliefert wird, dieser aber lediglich die Nutzung einer sonstigen Leistung ermöglichen soll, so handelt es sich nicht um eine Lieferung, sondern um eine sonstige Leistung.

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen

Verkauf von Eintrittskarten, Fahrscheinen, Flugtickets, SIM- oder Telefonkarten

345

Gleiches gilt bei der Lieferung von Gegenständen, die lediglich eine geistige Leistung verkörpern.

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen

Überlassung von Manuskripten, Bau- oder Konstruktionsplänen, Gutachten

346

Beim Verkauf von auf Datenträgern verkörperter Software, die individuell für den Abnehmer entwickelt wurde, handelt es sich um eine sonstige Leistung, bei auf Datenträgern verkörperter Standardsoftware dagegen um eine Lieferung.

347

Wird Bargeld gewechselt oder in eine Fremdwährung umgetauscht, liegt nicht etwa die Lieferung von Bargeld, sondern eine sonstige Leistung vor, die darin besteht, dem Empfänger die Möglichkeit einzuräumen, die in dem hingegebenen Bargeld verkörperte Kaufkraft zu nutzen.UStAE 3.5. Abs. 3 Nr. 17.

Mit diesen Online-Kursen bereiten wir Dich erfolgreich auf Deine Prüfungen vor

Einzelkurse

€19,90

    Einzelthemen für Semesterklausuren & die Zwischenprüfung

  • Lernvideos & Webinar-Mitschnitte
  • Lerntexte & Foliensätze
  • Übungstrainer des jeweiligen Kurses inklusive
  • Trainiert Definitionen, Schemata & das Wissen einzelner Rechtsgebiete
  • Inhalte auch als PDF
  • Erfahrene Dozenten
  • 19,90 € (einmalig)
Jetzt entdecken!

Kurspakete

ab €17,90mtl.

    Gesamter Examensstoff in SR, ZR, Ör für das 1. & 2. Staatsexamen

  • Lernvideos & Webinar-Mitschnitte
  • Lerntexte & Foliensätze
  • Übungstrainer aller Einzelkurse mit über 3.000 Interaktive Übungen & Schemata & Übungsfällen
  • Integrierter Lernplan
  • Inhalte auch als PDF
  • Erfahrene Dozenten
  • ab 17,90 € (monatlich kündbar)
Jetzt entdecken!

Klausurenkurse

ab €29,90mtl.

    Klausurtraining für das 1. Staatsexamen in SR, ZR & ÖR mit Korrektur

  • Video-Besprechungen & Wiederholungsfragen
  • Musterlösungen
  • Perfekter Mix aus leichteren & schweren Klausuren
  • Klausurlösung & -Korrektur online einreichen und abrufen
  • Inhalte auch als PDF
  • Erfahrene Korrektoren
  • ab 29,90 € (monatlich kündbar)
Jetzt entdecken!

Übungstrainer

€9,90mtl.

    Übungsaufgaben & Schemata für die Wiederholung

  • In den Einzelkursen & Kurspaketen inklusive
  • Perfekt für unterwegs
  • Trainiert Definitionen, Schemata & das Wissen aller Rechtsgebiete
  • Über 3.000 Interaktive Übungen zur Wiederholung des materiellen Rechts im Schnelldurchlauf
  • 9,90 € (monatlich kündbar)
Jetzt entdecken!