Inhaltsverzeichnis
337
Die Lieferung stellt einen Spezialfall der Leistung dar. Sie wird in § 3 Abs. 1 UStG legal definiert.
Definition
Definition: Lieferung
Eine Lieferung ist demnach eine Leistung, durch die einer anderen Person die Verfügungsgewalt an einem Gegenstand verschafft wird.
Als Gegenstand kommen dabei Sachen im bürgerlich-rechtlichen Sinne, Sachgesamtheiten und solche Wirtschaftsgüter in Frage, die im Wirtschaftsverkehr wie Sachen gehandelt werden (z.B. Strom und Gas).
Definition
Definition: Die Verschaffung der Verfügungsgewalt
Die Verschaffung der Verfügungsgewalt setzt voraus, dass die Beteiligten den endgültigen Übergang von wirtschaftlicher Substanz, Wert und Ertrag eines Gegenstandes vom Leistenden auf den Leistungsempfänger wollen.
Letzterer muss faktisch in der Lage sein, mit dem empfangenen Gegenstand nach Belieben zu verfahren.UStAE 3.1. Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 1.
Bei der Auslegung des Begriffs „Lieferung“ sind die in Art. 14 und 15 der MwStSystRL enthaltenen europarechtlichen Vorgaben zu beachten.
338
Eine Lieferung liegt in der Regel vor, wenn das Eigentum an einer Sache gemäß §§ 929 ff., 873, 925 BGB oder § 90 ZVG übertragen wird. Bei der Sicherungsübereignung erfolgt zwar eine Übereignung, nicht aber die Verschaffung der tatsächlichen Verfügungsgewalt, so dass keine Lieferung angenommen werden kann.
Werden gestohlene Gegenstände veräußert, hindert § 935 BGB den Eigentumsübergang. Dennoch handelt es sich um eine Lieferung, da die faktische Möglichkeit zum Umgang mit der Sache wie ein Eigentümer ausreicht. Gegenstände, die jedoch gar nicht gehandelt werden können (insbesondere illegale Drogen und Falschgeld), können nicht Gegenstand einer umsatzsteuerbaren Lieferung sein.
Eine Lieferung kann aber auch dann vorliegen, wenn kein Eigentum übertragen wird. Dies ist insbesondere beim Kauf unter Eigentumsvorbehalt der Fall. Auch wenn beim Grundstücksverkauf noch keine Eintragung im Grundbuch erfolgt, aber bereits Besitz, Lasten und Nutzen am Grundstück übergehen, liegt eine Lieferung vor.
339
Die Vermietung einer Sache stellt keine Lieferung, sondern eine bloße Gebrauchsüberlassung und damit eine sonstige Leistung dar. Beim Leasing liegt jedoch eine Lieferung vor, wenn dem Leasingnehmer das Leasinggut auch ertragsteuerlich zuzurechnen ist. Dies ist der Fall, wenn die vertraglich vereinbarte Nutzungsdauer annähernd der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Leasingguts entspricht oder wenn der Leasingnehmer nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer das Leasinggut entweder kaufen oder weiter mieten darf.Mutschler/Scheel Umsatzsteuer, S. 36.
340
Die Lieferung kann auch von einem Dritten ausgeführt werden. Wer an wen im umsatzsteuerlichen Sinne liefert, wird nicht durch die Ausführung der Lieferung, sondern durch das Bestehen der vertraglichen Beziehungen bestimmt. Dritter ist dabei aber nur, wer weder vom Lieferer noch vom Empfänger weisungsabhängig ist.
Beispiel
A verkauft an B Waren und lässt sie durch den Spediteur D an B überbringen. Die Leistung erbringt A an B, da zwischen diesen beiden der maßgebliche Vertrag besteht. D als Dritter besorgt lediglich die Verschaffung der Verfügungsgewalt.