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Werden gleichzeitig mehrere Sachen geliefert, liegen dementsprechend mehrere Lieferungen i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG vor. Bei Sachgesamtheiten handelt es sich dagegen um eine einheitliche Lieferung. Bei einer wirtschaftlich einheitlichen sonstigen Leistung darf keine künstliche Aufspaltung in mehrere einzelne Leistungen erfolgen.
Beispiel
Veräußert U dem V zeitgleich eine Hose und ein Sakko, so liegen umsatzsteuerlich zwei Lieferungen vor. Wenn Hose und Sakko jedoch so aufeinander abgestimmt sind, dass sie als „Anzug“ angeboten werden, handelt es sich um eine Sachgesamtheit und damit um eine einzige Leistung.
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Auch bei der Lieferung von gleichartigen vertretbaren Sachen handelt es sich um eine einzige Leistung.
Beispiel
U veräußert 10 kg Äpfel. Dies stellt eine einheitliche Lieferung dar. Anders aber bei Lieferung von zwei Packungen mit jeweils 5 kg Äpfeln. Dann handelt es sich um zwei Sachgesamtheiten (je eine Packung Äpfel) und damit um zwei Lieferungen. Wenn der Unternehmer zusammen mit der Hauptleistung Nebenleistungen erbringt, darf keine Aufspaltung des wirtschaftlich betrachtet einheitlichen Vorgangs erfolgen. Es handelt sich dann um eine einheitliche Leistung.
Beispiel
U liefert dem V Waren und stellt dabei Verpackungsmaterial und Lieferkosten in Rechnung. Transport und Verpackung sind unselbstständige Nebenleistungen, die in der Hauptleistung (Lieferung von Waren) aufgehen.