Inhaltsverzeichnis
334
Das umsatzsteuerlich maßgebliche Verhalten ist nicht der Abschluss des zivilrechtlichen Verpflichtungsgeschäfts, sondern die tatsächliche Erbringung der Leistung (Erfüllungsgeschäft). Das Verpflichtungsgeschäft gibt allerdings regelmäßig Auskunft darüber, wer Leistender und wer Leistungsempfänger ist.
Beispiel
V bestellt bei U Blumen und lässt sie an seine Frau F liefern. Die Bestellung der Blumen ist als Verpflichtungsgeschäft umsatzsteuerlich irrelevant. Die Leistung wird erst mit Auslieferung der Blumen an F erbracht. Allerdings ist nicht F Leistungsempfängerin, sondern A als Partei des Verpflichtungsgeschäfts.
Unerheblich ist, ob das zivilrechtliche Verpflichtungsgeschäft wirksam oder unwirksam ist (§ 41 AO). Selbst wenn die Erbringung der Leistung unsittlich, verboten oder sogar strafbar ist, berührt dies den Tatbestand der Leistung nicht (§ 40 AO). Eine in ihren Grenzen unklare Ausnahme soll nach dem EuGH dann gelten, wenn nach Art der Leistung diese legal überhaupt nicht erbracht werden kann (bspw. Handel mit Falschgeld).EuGH vom 29.6.2000, Rs. C-455/98, UR 2000, 379 ff.