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Ein Vorgang ist dann umsatzsteuerbar, wenn er die Voraussetzungen eines Umsatztatbestands gemäß § 1 Abs. 1 UStG erfüllt. Dazu muss es sich um einen Leistungsumsatz nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, eine Einfuhr nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 oder um einen innergemeinschaftlichen Erwerb nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG handeln.