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Die Regelung des § 13d ErbStG sieht schließlich eine teilweise Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke vor. Diese wird dadurch gewährt, dass vom festgestellten Grundstückswert 10 % abgezogen werden, so dass nur 90 % des Grundstückswerts der Besteuerung unterliegen.