Inhaltsverzeichnis
322
Sachliche Steuerbefreiungen knüpfen an die Art des zugewendeten Vermögens an. Es handelt sich um die Regelungen der §§ 13–13d ErbStG.
322
Sachliche Steuerbefreiungen knüpfen an die Art des zugewendeten Vermögens an. Es handelt sich um die Regelungen der §§ 13–13d ErbStG.
Einzelthemen für Semesterklausuren & die Zwischenprüfung
Gesamter Examensstoff in SR, ZR, Ör für das 1. & 2. Staatsexamen
Klausurtraining für das 1. Staatsexamen in SR, ZR & ÖR mit Korrektur
Übungsaufgaben & Schemata für die Wiederholung