Inhaltsverzeichnis
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Der Vermögensanfall muss für Zwecke der Erbschaftsbesteuerung bewertet werden. Hierzu verweist § 10 Abs. 1 S. 2 ErbStG auf § 12 ErbStG. Nach § 12 Abs. 1 ErbStG richtet sich die Bewertung grundsätzlich nach den §§ 1–16 BewG (Allgemeine Bewertungsvorschriften). Soweit aber in § 12 Abs. 2–7 ErbStG eine besondere Bewertung vorgeschrieben ist, hat diese Vorrang (lex-specialis-Grundsatz).
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Gemäß § 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 9 Abs. 1 BewG ist somit grundsätzlich der gemeine Wert maßgeblich.
Definition
Definition: Gemeiner Wert
Gemeiner Wert ist nach § 9 Abs. 2 BewG der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des jeweiligen Wirtschaftsguts erzielbare Veräußerungspreis.
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Expertentipp
Ausgangspunkt jeder Vermögensbewertung ist eine Kategorisierung der jeweils zu bewertenden Vermögensart. Es sind folgende Vermögensarten zu unterscheiden:
• | Anteile an Kapitalgesellschaften: Bewertung nach § 12 Abs. 2 ErbStG |
• | Inländischer Grundbesitz: Bewertung nach § 12 Abs. 3 ErbStG |
• | Bodenschätze: Bewertung nach § 12 Abs. 4 ErbStG |
• | Inländisches Betriebsvermögen: Bewertung nach § 12 Abs. 5 ErbStG |
• | Ausländischer Grundbesitz und ausländisches Betriebsvermögen: Bewertung nach § 12 Abs. 7 ErbStG |
• | Sonstiges Vermögen: Bewertung nach § 12 Abs. 1 ErbStG |
Klausurrelevanz kommt nur der Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, von inländischem Grundbesitz, von inländischem Betriebsvermögen und von sonstigem Vermögen zu.