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In den Fällen des § 3 ErbStG bzw. bei Schenkungen unter Lebenden i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG gilt als Bereicherung gemäß bzw. entsprechend § 10 Abs. 1 S. 2 ErbStG der Betrag, der sich ergibt, wenn von dem nach § 12 ErbStG zu ermittelnden Wert des gesamten Vermögensanfalls, soweit er der Besteuerung nach diesem Gesetz unterliegt, die nach § 10 Abs. 3–9 ErbStG abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten mit ihrem nach § 12 ErbStG zu ermittelnden Wert abgezogen werden. Aus dieser sperrigen Begriffsbestimmung ergibt sich folgendes
Prüfungsschema
Wie prüft man: Berechnungsschema
| Wert des gesamten Vermögensanfalls |
./. | Wert der abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten |
= | Bereicherung des Erwerbers |
./. | sachliche Steuerbefreiungen nach §§ 5, 13, 13a, 13c, 13d, 18 ErbStG |
./. | |
= | steuerpflichtiger Erwerb i.S.v. § 10 Abs. 1 S. 1 ErbStG |
= | Bemessungsgrundlage i.S.v. § 19 ErbStG |