Inhaltsverzeichnis
308
Gemäß § 16 ErbStG erhält jeder Erwerber auch einen persönlichen Freibetrag, dessen Höhe grundsätzlich von der Steuerklasse abhängt. Nach § 16 ErbStG kommt in manchen Fällen ein besonderer Versorgungsfreibetrag hinzu.
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Gemäß § 16 ErbStG erhält jeder Erwerber auch einen persönlichen Freibetrag, dessen Höhe grundsätzlich von der Steuerklasse abhängt. Nach § 16 ErbStG kommt in manchen Fällen ein besonderer Versorgungsfreibetrag hinzu.
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