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Wer Steuerschuldner ist, regelt § 20 ErbStG. Nach § 20 Abs. 1 S. 1 ErbStG ist bei einer Schenkung nicht nur der Erwerber, sondern auch der Schenker Steuerschuldner. Damit liegt bei einer Schenkung immer eine Gesamtschuld i.S.v. § 44 AO vor.